§ 2a EntschdtBankV

Die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH folgt der Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH im Sinne des § 25a Absatz 2 Satz 1 des Einlagensicherungsgesetzes nach.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.