§ 2 EntschdtBankV
Die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH hat dem Bundesministerium der Finanzen Änderungen des Gesellschaftsvertrags zur Genehmigung vorzulegen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.