§ 1c EnergieStV — Steuertarif für schwefelhaltige Energieerzeugnisse

Energieerzeugnisse nach § 2 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes werden bei einem Schwefelgehalt von mehr als 50 Milligramm je Kilogramm abweichend von § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes ausschließlich nach dem Steuersatz des § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes versteuert.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.