§ 17 Ems LV — Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 7 des Seelotsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

als Schiffsführer entgegen § 5 Abs. 1 keinen Seelotsen anfordert,

2.

einer Vorschrift des § 5 Abs. 4 über die Unterstützung des Seelotsen beim Versetzen oder Ausholen während der Fahrt zuwiderhandelt,

3.

als Schiffsführer entgegen § 6 Abs. 1 und 2 keinen Lotsen annimmt,

4.

als Schiffsführer entgegen § 13 Abs. 1 und 2 keine Landradarberatung in Anspruch nimmt,

5.

der Vorschrift des § 13 Abs. 4 Satz 2 über die Umgehung der Lotsenannahmepflicht zuwiderhandelt oder

6.

als Seelotse entgegen § 15 oder § 16 lotst.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.