§ 17 ELV — Beförderung

(1) Beurlaubung und Zuweisung stehen einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen.

(2) § 12 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, gilt mit der Maßgabe, dass Zeiten einer Beurlaubung und Zuweisung zu einer Gesellschaft als Dienstzeiten gelten.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.