§ 12 ELV — Laufbahn der Betriebsaufseherinnen und Betriebsaufseher

(1) Die Laufbahn gehört zur Laufbahngruppe des einfachen Dienstes und umfasst alle Ämter dieser Laufbahn.

(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

1.
im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 3)
Betriebsoberaufseherin/ Betriebsoberaufseher,

2.
in den Beförderungsämtern der
 

 
a)
Besoldungsgruppe A 4
Betriebshauptaufseherin/ Betriebshauptaufseher,

b)
Besoldungsgruppen A 5 und A 6
Bundesbahnbetriebsassistentin/ Bundesbahnbetriebsassistent.

(3) Die Beamtinnen und Beamten dieser Laufbahn nehmen in der Regel folgende Aufgaben und Funktionen wahr:

1.

Blockwärter-, Weichenwärter-, Schrankenwärter- und Rangierdienst und

2.

Servicedienste im Bahnhof wie z. B. Auskunftserteilung. Nach entsprechender Verwendungsfortbildung können auch andere Funktionen übertragen werden, soweit diese im Funktionszusammenhang stehen oder sonst dem einfachen Dienst zugeordnet werden können.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.