§ 4 EltSV
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 16 Nr. 2 Buchstabe a des Energiesicherungsgesetzes 1975 ist die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.