§ 3 EltSV

Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Energiesicherungsgesetzes 1975 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

einer vollziehbaren Verfügung nach § 1 Abs. 1 zuwiderhandelt oder

2.

eine Meldung nach § 2 nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.