Anlage 3a ElektroG — (zu § 18a Absatz 1, 2 und 4 und § 31 Absatz 1 Satz 4 Nummer 6)Symbol zur Kennzeichnung von Sammel- und Rücknahmestellen
(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 286, S. 5)
Technische Beschreibung:
a)
Das Logo ist vierfarbig auf weißem Fond abzubilden. Der Abstand vom Inhalt zum Dateirand beträgt 1,5 mal die Stärke des Pfeils.
Die Buchstaben sind in Grau und das Zeichen in Grün abzubilden.
Für die Farbanwendungen gilt:
Vierfarbig nach Euroskala (4c): Grün-Anteil (cyan = 91 %, magenta = 18 %, yellow = 100 %, black = 4 %). Schwarz-Anteil (black = 80 %).
Pantone (pant): Grün-Anteil (Pantone 3298). Schwarz-Anteil (black = 80 %).
HKS (hks): Grün-Anteil (HKS 58 E). Schwarz-Anteil (black = 80 %).
b)
Bei einfarbiger Verwendung des Logos werden die Buchstaben und der Grünanteil in 100 % Schwarz abgebildet.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.