Anlage 3 ElektroG — (zu § 9 Absatz 2)
(Fundstelle: BGBl. I 2015, 1763)
Symbol zur Kennzeichnung von Elektro- und Elektronikgeräten
Das Symbol für die getrennte Erfassung von Elektro- und Elektronikgeräten stellt eine durchgestrichene Abfalltonne auf Rädern dar (siehe unten). Dieses Symbol ist sichtbar, erkennbar und dauerhaft anzubringen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.