Auf Grund des Artikels 5 des Gesetzes über den Neuaufbau des Reichs vom 30. Januar 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 75), des § 14 des Gesetzes über Groß-Hamburg und andere Gebietsbereinigungen vom 26. Januar 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 91) und des § 14 des Gesetzes über die Verfassung und Verwaltung der Hansestadt Hamburg vom 9. Dezember 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 1327) wird in Ergänzung der Verordnung über die Verwaltung der Elbe im Gebiet Groß-Hamburg vom 30. Juni 1937 (Reichsgesetzblatt I S. 727) verordnet:
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.
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