§ 6 EHVV 2012 — Versteigerungen im Auftrag anderer Mitgliedstaaten

Die durchführende Börse kann Versteigerungen von Berechtigungen im Auftrag anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchführen. Mit Zustimmung der zuständigen Stelle ist bei gleichartigen Versteigerungsbedingungen eine Zusammenlegung der Versteigerungsmengen in einem Versteigerungstermin möglich.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.