§ 26 EHV 2030/2 — Vereinfachungen bei steuerfreier Verwendung nach dem Energiesteuergesetz

(1) Für Brennstoffe, die nach § 3 Nummer 19 des Treibhaushausgas-Emissionshandelsgesetzes aufgrund einer steuerfreien Verwendung nach § 37 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder 4 des Energiesteuergesetzes als in Verkehr gebracht gelten, ist

1.

für die Kalenderjahre 2025 bis 2027 eine Darstellung der Überwachungsmethoden im Überwachungsplan nach § 6 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes nicht erforderlich und

2.

in den Kalenderjahren 2025 bis 2027 lediglich über die Gesamtemissionsmenge unter Berücksichtigung des Anteilsfaktors gemäß Artikel 3 Nummer 66 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 zu berichten.

(2) Für Verantwortliche, die ausschließlich Brennstoffe in Verkehr bringen, die nach § 3 Nummer 19 des Treibhaushausgas-Emissionshandelsgesetzes aufgrund einer steuerfreien Verwendung nach § 37 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder 4 des Energiesteuergesetzes als in Verkehr gebracht gelten, stellt die zuständige Behörde eine Formularvorlage für einen vereinfachten Emissionsbericht zur Verfügung.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.