§ 24 EHV 2030/2 — Anwendungsbeschränkungen

Für die Überwachung von und die Berichterstattung über Emissionen einer Tätigkeit nach Teil B Abschnitt 2 des Anhangs zum Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz gelten Brennstoffe nach Teil B Abschnitt 1 des Anhangs zum Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz für die Kalenderjahre 2024 bis 2027 nicht als in den Verkehr gebracht im Sinne von § 3 Nummer 19 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, soweit für diese Brennstoffe die Energiesteuer entstanden ist gemäß

1.

§ 14 Absatz 2 Satz 1 des Energiesteuergesetzes oder

2.

§ 23 Absatz 1 oder 1a des Energiesteuergesetzes.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.