§ 3 EHKostV 2007 — Widerspruch

Im Falle des Widerspruchs gegen eine Zuteilungsentscheidung oder gegen deren Kostenentscheidung wird eine Gebühr nach Nummer 4 des Gebührenverzeichnisses erhoben, soweit der Widerspruch zurückgewiesen oder nach Beginn der sachlichen Bearbeitung zurückgenommen wird.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.