§ 1 EHKostV 2007 — Gebühren und Auslagen

(1) Die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, zuständige Behörde erhebt für Amtshandlungen nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz und nach dem Zuteilungsgesetz 2007 Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis in der Anlage zu dieser Verordnung.

(2) Auslagen werden erhoben

1.

gemäß § 10 des Verwaltungskostengesetzes und

2.

abweichend von § 10 Abs. 1 Nr. 5 des Verwaltungskostengesetzes für Vergütungen von Sachverständigen im Rahmen von Überprüfungen nach § 17 Satz 2 des Zuteilungsgesetzes 2007.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.