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Startseite › Gesetze › EhfG › § 25
EhfG
  1. Eingangsformel
  2. I. · Allgemeiner Teil
  3. § 1 Entwicklungshelfer
  4. § 2 Träger des Entwicklungsdienstes
  5. § 3 Finanzierungen durch den Bund
  6. § 4 Entwicklungsdienstvertrag
  7. § 5 Leistungen durch andere Stellen
  8. II. · Besonderer Teil
  9. § 6 Haftpflichtversicherung
  10. § 7 Krankenversicherung
  11. § 8 Weitergewährung der Unterhaltsleistungen
  12. § 9 Tagegeld bei Arbeitsunfähigkeit
  13. § 10 Leistungen bei Gesundheitsstörungen oder Tod infolge typischer Risiken des Entwicklungslandes
  14. § 11 Leistungen für den Fall der Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder des Todes
  15. § 12 Berufliche Wiedereingliederung
  16. § 13 Entgeltersatzleistungen bei Arbeitslosigkeit
  17. § 14
  18. § 15 Tagegeld bei Arbeitslosigkeit
  19. § 16 Feststellung der Leistungen, Verwaltungszuständigkeit
  20. § 17 Beamtenrechtliche Vorschriften
  21. § 18 Zeugnis
  22. § 19 Rechtsweg
  23. III. · Änderung von Gesetzen
  24. (XXXX) §§ 20 bis 22
  25. IV. · Übergangs- und Schlußvorschriften
  26. § 23 Bisherige Rechtsverhältnisse
  27. § 23a (weggefallen)
  28. § 23b Übergangsvorschrift zu § 13
  29. § 23c Übergangsvorschrift zu § 10
  30. § 24 (weggefallen)
  31. § 25 Inkrafttreten
Entwicklungshelfer-Gesetz

§ 25 EhfG — Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

← Vorherige Vorschrift
§ 23c
Übergangsvorschrift zu § 10
Inhaltsverzeichnis
EhfG

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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