§ 12 EhfG — Berufliche Wiedereingliederung
Wer nach Beendigung des Entwicklungsdienstes einen neuen Arbeitsplatz sucht, soll unter Berücksichtigung der besonderen Erfahrungen und Kenntnisse, die er sich während des Entwicklungsdienstes und des Vorbereitungsdienstes angeeignet hat, vermittelt und beruflich gefördert werden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.