§ 2 EGRechtÜblV

Für das in den Anlagen 2 und 3 dieser Verordnung genannte, auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften erlassene Bundesrecht gilt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet folgendes:

1.

Die in der Anlage 2 aufgeführten Rechtsvorschriften sind bis zum 31. Dezember 1992 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die unter diese Rechtsvorschriften fallenden Erzeugnisse auch dann hergestellt und in den Verkehr gebracht werden können, wenn sie den in diesem Gebiet vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden Anforderungen entsprechen.

2.

Die in der Anlage 3 aufgeführten Rechtsvorschriften sind mit den dort genannten Maßgaben anzuwenden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.