§ 3 EGRebflRodDV — Verfahren, Ermittlungen zur Festsetzung der Höhe der Prämie
Den Landesregierungen wird die Befugnis übertragen, durch Rechtsverordnung
1.
die nach den in § 1 bezeichneten Vorschriften erforderlichen Bestimmungen über das Verfahren, einschließlich des Verfahrens bei Anwendung eines einzigen Annahmeprozentsatzes nach Maßgabe des Artikels 71 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008, und die Frist für die Durchführung der Rodung zu erlassen sowie
2.
zu bestimmen, welche Nachweise von den Erzeugern zur Ermittlung des historischen Ertrages in welcher Art und Weise zu erbringen sind, insbesondere wenn der Erzeuger
a)
von der Abgabe einer Erntemeldung befreit ist oder
b)
beantragt, die Prämie auf der Grundlage des Durchschnittsertrags der Parzelle festzusetzen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.