§ 26 EEMD-ZVAnl I — Anwendbares Recht und Gerichtsstand

(1) Diese Vereinbarung und ihre Auslegung unterliegen deutschem Recht.

(2) Gerichtsstand ist Köln.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.