§ 26 EEMD-ZVAnl I — Anwendbares Recht und Gerichtsstand
(1) Diese Vereinbarung und ihre Auslegung unterliegen deutschem Recht.
(2) Gerichtsstand ist Köln.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.