§ 6a EBPensNOG
Die Vorschriften des Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen in der Fassung vom 15. Juli 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 433) finden auf die Versicherungsverhältnisse der Pensionskasse keine Anwendung.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.