§ 3 EBPensNOG — Nachweise über die Verwendung der Zuschüsse

Der Bundesminister der Finanzen bestimmt im Benehmen mit dem Bundesrechnungshof, welche Nachweise die Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See über die Verwendung der Zuschüsse zu erbringen hat.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.