Inhaltsübersicht EBeV 2030

Abschnitt 1

Allgemeine Vorschriften

§  1Anwendungsbereich und Zweck

§  2Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2

Überwachungsplan

(zu § 6 des Gesetzes)

§  3Inhalt des Überwachungsplans und des vereinfachten Überwachungsplans; Frist zur Einreichung

Abschnitt 3

Überwachung und Ermittlung

der Brennstoffemissionen; Emissionsbericht

(zu den §§ 6 und 7 des Gesetzes)

§  4Allgemeine Grundsätze

§  5Methoden zur Ermittlung von Brennstoffemissionen

§  6Brennstoffmengen

§  7Berechnungsfaktoren

§  8Berücksichtigung des Biomasseanteils bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen in den Fällen des § 2 Absatz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes

§  9Berücksichtigung des Biomasseanteils bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen in den Fällen des § 2 Absatz 2a des Brennstoffemissionshandelsgesetzes

§ 10Berücksichtigung des Anteils flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Brennstoffe nicht-biogenen Ursprungs bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen

§ 11Berücksichtigung dauerhaft eingebundener oder gespeicherter Brennstoffemissionen bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen

§ 12Kontinuierliche Emissionsmessung

§ 13Berichterstattung

§ 14Berichterstattungsgrenze

§ 15Verifizierung

§ 16Vermeidung von Doppelerfassungen nach § 7 Absatz 4 Nummer 5 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes

§ 17Vermeidung von Doppelbelastungen nach § 7 Absatz 5 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes

Abschnitt 4

Datenverwaltung und Datenkontrolle

§ 18Datenverwaltung und Kontrollsystem

§ 19Aufbewahrung von Unterlagen und Daten

Abschnitt 5

Schlussbestimmungen

§ 20Inkrafttreten

Anlage 1Mindestinhalt des Überwachungsplans und des vereinfachten Überwachungsplans

Anlage 2Ermittlung der Brennstoffemissionen

Anlage 3Mindestinhalt des jährlichen Emissionsberichts

Anlage 4Methoden zur Ermittlung der Berechnungsfaktoren

Anlage 5Erforderliche Erklärungen, Angaben und Nachweise des belieferten Unternehmens im Zusammenhang mit dem Abzug von Brennstoffemissionsmengen bei der Lieferung von Brennstoffen zum Einsatz in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage

Anlage 6Mindestinhalt der Verfahrensanweisungen zur Datenverwaltung im Zusammenhang mit Kontrollaktivitäten

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.