§ 10 EBeV 2030 — Berücksichtigung des Anteils flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Brennstoffe nicht-biogenen Ursprungs bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen

(1) Bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen kann der Verantwortliche für den Anteil eines Brennstoffs, der aus flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Brennstoffen nicht-biogenen Ursprungs stammt, einen Emissionsfaktor von Null anwenden,

1.

soweit eine Rechtsverordnung auf Grund des § 37d Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c, Nummer 13 und 15 Buchstabe d und Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 und 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weitere Vorgaben zur Einhaltung der Anforderungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 sowie zum Nachweisverfahren festlegt und

2.

wenn der Verantwortliche die Vorgaben nach Nummer 1 erfüllt.

(2) Der Emissionsfaktor von Null kann auf denjenigen Anteil nach Absatz 1 angewendet werden, der gemäß den Bestimmungen der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 1 auf die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung angerechnet werden kann. Für die rechnerische Berücksichtigung des Anteils nach Satz 1 bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen ist Anlage 2 Teil 2 anzuwenden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.