Anlage 1 EBeV 2022 — (zu den §§ 5, 6, 10 und 11)Ermittlung der Brennstoffemissionen

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 3021 - 3022)Teil 1 Ermittlung der berichtspflichtigen Brennstoffemissionen

Die Gesamtmenge der berichtspflichtigen Brennstoffemissionen berechnet sich nach folgender Formel:

Erläuterung der Abkürzungen:

EBrennstoff_BEHGdie Gesamtmenge der Brennstoffemissionen nach Abzug der nach den §§ 10 und 11 abzugsfähigen Brennstoffemissionen;

EBrennstoff_inVerkehr ,kdie Menge der auf einen in Verkehr gebrachten Brennstoff (k) entfallenden Brennstoffemissionen;

EBrennstoff_Doppelerfassung ,kdie nach § 10 abzugsfähige Menge an Brennstoffemissionen eines in Verkehr gebrachten Brennstoffs (k);

EBrennstoff_Doppelbelastung ,kdie nach § 11 abzugsfähige Menge an Brennstoffemissionen eines in Verkehr gebrachten Brennstoffs (k).

Das Ergebnis der Berechnung wird auf ganze Tonnen Kohlendioxid abgerundet.

Teil 2 Methode zur Berechnung der Emissionen aus einem in Verkehr gebrachten Brennstoff

Die Menge der auf einen in Verkehr gebrachten Brennstoff entfallenden Brennstoffemissionen berechnet sich nach folgender Formel:

Erläuterung der Abkürzungen:

Mengedie nach § 5 Absatz 2 ermittelte Brennstoffmenge.

Teil 3 Berechnung von abzugsfähigen Brennstoffemissionen

1.

Die nach § 10 abzugsfähige Menge an Brennstoffemissionen eines in Verkehr gebrachten Brennstoffs berechnet sich nach folgender Formel:

Erläuterung der Abkürzungen:

MengeBrennstoff_erneut_in_Verkehrdie nach § 5 Absatz 2 und § 10 ermittelte Brennstoffmenge.

2.

Die nach § 11 abzugsfähige Menge an Brennstoffemissionen eines in Verkehr gebrachten Brennstoffs berechnet sich nach folgender Formel:

Erläuterung der Abkürzungen:

MengeBrennstoff_EU-ETSidie im Kalenderjahr zum Einsatz in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage (i) gelieferte Brennstoffmenge;

BiomasseanteilEU-ETSider in der dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage (i) anerkannte Biomasseanteil.

Teil 4 Standardwerte zur Berechnung von Brennstoffemissionen

NummerBrennstoffNomenklaturUmrechnungsfaktorHeizwertHeizwertbezogener

Emissionsfaktor

1Benzin

ohne E 852710 12 41,

2710 12 45,

2710 12 49,

2710 12 50Dichte: 0,755 t/1000 l43,5 GJ/t0,0731 t CO2/GJ

2Flugbenzin2710 12 31Dichte: 0,72 t/1000 l44,3 GJ/t0,070 t CO2/GJ

3Gasöl

3aGasöl

als Kraftstoff

(Diesel)2710 19 43 bis

2710 19 48,

2710 20 11 bis

2710 20 19Dichte: 0,845 t/1000 l42,8 GJ/t0,074 t CO2/GJ

3bGasöl

zu Heizzwecken

(Heizöl EL)2710 19 43 bis

2710 19 48,

2710 20 11 bis

2710 20 19Dichte: 0,845 t/1000 l42,8 GJ/t0,074 t CO2/GJ

4Heizöl

4aHeizöl

als Kraftstoff

(Heizöl S)2710 19 62 bis

2710 19 68,

2710 20 31 bis

2710 20 391 t/t39,5 GJ/t0,0799 t CO2/GJ

4bHeizöl

zu Heizzwecken(Heizöl S)2710 19 62 bis

2710 19 68,

2710 20 31 bis

2710 20 391 t/t39,5 GJ/t0,0799 t CO2/GJ

5Flüssiggas

5aFlüssiggas

als Kraftstoff2711 12,

2711 13,

2711 14,

2711 191 t/t45,7 GJ/t0,0663 t CO2/GJ

5bFlüssiggas

zu Heizzwecken2711 12,

2711 13,

2711 14,

2711 191 t/t45,7 GJ/t0,0663 t CO2/GJ

6Erdgas2711 11,

2711 213,2508 GJ/MWh1 GJ/GJ0,056 t CO2/GJ

Der Umrechnungsfaktor für Erdgas in Nummer 6 Spalte 4 beruht auf der Formel 3,6 GJ/MWh * 0,903 GJ/GJ.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.