§ 5 EAKAV — Bezeichnung der zu übermittelnden Dateien

(1) Für die Anzeige nach § 312 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches sind die in der inneren ZIP-Datei verpackten Dateien wie folgt zu bezeichnen:

1.

Anzeigeschreiben:

BaFin-ID und Bezeichnung „Notification Letter“,

2.

Anlagebedingungen:

BaFin-ID und Bezeichnung „Terms and Conditions for Investment“,

3.

Satzung:

BaFin-ID und Bezeichnung „Articles of Association“,

4.

Verkaufsprospekt:

BaFin-ID und Bezeichnung „Prospectus“,

5.

Jahresbericht:

BaFin-ID und Bezeichnung „Annual Report“,

6.

Halbjahresbericht:

BaFin-ID und Bezeichnung „Half-yearly Report“,

7.

wesentliche Anlegerinformationen:

BaFin-ID und Bezeichnung „Key Investor Information“,

8.

zusätzliche Dokumente, die der Anzeige gemäß Teil B Nummer 3 des Anzeigeschreibens nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des jeweiligen Aufnahmemitgliedstaates beizufügen sind:

BaFin-ID und eine den Inhalt kennzeichnende Bezeichnung,

9.

Anschreiben zur Ergänzungsanzeige nach § 6 Satz 3:

BaFin-ID und Bezeichnung „Ergänzungsanzeige“.Die äußere und die darin enthaltene innere ZIP-Datei sind wie folgt zu bezeichnen:

„P312KAGB_“ + BaFin-ID + „_beliebiger Dateiname.zip“.

(2) Für die Anzeige nach § 331 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches sind die in der inneren ZIP-Datei verpackten Dateien wie folgt zu bezeichnen:

1.

Anzeigeschreiben:

BaFin-ID und Bezeichnung „Notification Letter“,

2.

Anlagebedingungen einerseits oder andererseits Satzung oder Gesellschaftsvertrag:

BaFin-ID und Bezeichnung „Terms and Conditions for Investment“ einerseits oder andererseits „Articles of Association“,

3.

Jahresbericht:

BaFin-ID und Bezeichnung „Annual Report“,

4.

Anschreiben zur Ergänzungsanzeige nach § 6 Satz 3:

BaFin-ID und Bezeichnung „Ergänzungsanzeige“.Die äußere und die darin enthaltene innere ZIP-Datei sind wie folgt zu bezeichnen:

„P331KAGB_“ + BaFin-ID + „_beliebiger Dateiname.zip“.

(3) Eine gemäß § 2 Absatz 3 beizufügende Vollmacht ist wie folgt zu bezeichnen:

BaFin-ID und Bezeichnung „Vollmacht“.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.