§ 3 EAKAV — Übertragungsweg
(1) Die Anzeige ist der Bundesanstalt über deren Melde- und Veröffentlichungsplattform Portal (MVP Portal) zu übermitteln.
(2) Die Zulassung zur Nutzung des MVP Portals richtet sich nach dem von der Bundesanstalt vorgesehenen Verfahren. Die Einzelheiten sind dem Benutzerhandbuch zum MVP Portal zu entnehmen. Dem unterschriebenen Zugangsantrag ist eine von der Geschäftsleitung der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft, EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft unterschriebene Erklärung darüber beizufügen, dass die Person, die die Zulassung beantragt, für die Gesellschaft tätig und zur Übermittlung von Anzeigen nach dieser Verordnung befugt ist. Änderungen der Angaben in dieser Bescheinigung sind der Bundesanstalt unverzüglich mitzuteilen. Satz 3 ist nicht anzuwenden, wenn die Geschäftsleiter selbst die Zulassung beantragen. Die Sätze 3 bis 5 gelten für bevollmächtige Personen mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Geschäftsleitung die bevollmächtigte Person tritt.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.