Eingangsformel EÜGV

Auf Grund des § 6 Abs. 2 und des § 7 Abs. 3 Satz 2 des Eignungsübungsgesetzes vom 20. Januar 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 13) verordnet die Bundesregierung:

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.