§ 8 EÜGV — Anrechnung der Wehrdienstzeit

Die Zeit der Teilnahme an einer Eignungsübung wird auf die Dauer der Berufs- und Betriebszugehörigkeit sowie auf die Dauer des Vertragsverhältnisses angerechnet. Für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst gilt sie als Dienstzeit im Sinne von Tarifordnungen und Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes. Auf Ausbildungs- und Probezeiten wird die Zeit der Teilnahme an einer Eignungsübung nicht angerechnet.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.