§ 41 DWG — Vertretung des Intendanten
Wird der Intendant abberufen oder scheidet er aus, nimmt sein Vertreter die Geschäfte wahr, bis die Amtszeit eines gewählten Nachfolgers beginnt.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.