§ 14 DWG — Druckwerke
Die Deutsche Welle kann Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt veröffentlichen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.