§ 12 DPMAV — Einreichung elektronischer Dokumente
Elektronische Dokumente sind nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen. Deren Bestimmungen gehen insoweit den Bestimmungen dieser Verordnung vor.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.