§ 6 DJubV — Zuständigkeit
Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung ist die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Aufgabe auf nachgeordnete Behörden übertragen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.