§ 1 DJubV — Persönlicher Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt

1.

für die Beamtinnen und Beamten des Bundes,

2.

für die Soldatinnen und Soldaten.Für die Richterinnen und Richter im Bundesdienst gelten die für Beamtinnen und Beamte geltenden Vorschriften dieser Verordnung nach § 46 des Deutschen Richtergesetzes entsprechend.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.