§ 9 DJStiftSa — Fach- und Rechtsaufsicht
Vorbehaltlich einer künftigen gesetzlichen Regelung übt das Ministerium für Jugend und Sport die Fach- und Rechtsaufsicht aus.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.