§ 9 DJStiftSa — Fach- und Rechtsaufsicht

Vorbehaltlich einer künftigen gesetzlichen Regelung übt das Ministerium für Jugend und Sport die Fach- und Rechtsaufsicht aus.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.