§ 4 DJStiftSa — Stiftungsvermögen

(1) Die Stiftung wird im Zeitpunkt ihrer Errichtung ausgestattet mit 20 Millionen DM. Diesem Vermögen wachsen weitere freiwillige Zuwendungen des Stifters zu, über deren Art und Höhe der Stifter nach seinem Ermessen entscheidet.

(2) Die laufende Arbeit der Stiftung wird aus Erträgen und Zinsen aus diesem Vermögen sowie aus Spenden und sonstigen Zuwendungen finanziert. Investitionen im Sinne des Stiftungszwecks können aus dem Stiftungsvermögen finanziert werden, sofern dessen Umfang dadurch nicht geschmälert wird.

(3) Der Jahresabschluß der Stiftung erfolgt durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer. Sein Bericht ist dem Kuratorium sowie den zuständigen Aufsichtsbehörden vorzulegen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.