6. DBPBeamtRAnO 1985

Für besondere Fälle behalte ich mir Entscheidungen nach den Abschnitten 1 bis 5 dieser Anordnung vor.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.