5. DBPBeamtRAnO 1985

Ich bestimme, daß

die Oberpostdirektionen - soweit sie sich für besondere Fälle die Entscheidung vorbehalten -,

das Fernmeldetechnische Zentralamt,

das Posttechnische Zentralamt,

das Sozialamt der Deutschen Bundespost,

die Zentralstelle zur Entwicklung des Fernmeldewesens,

das Zentralamt für Zulassungen im Fernmeldewesen,

die Fachhochschulen der Deutschen Bundespost,

die Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung, Fachbereich Post- und Fernmeldewesen,

die Ämter des Post- und Fernmeldewesens und

die Bundesdruckerei - je für ihren Geschäftsbereich -

nach § 60 des Bundesbeamtengesetzes einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung seiner Dienstgeschäfte verbieten dürfen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.