§ 11 DarlVermV — Verbot der Annahme von Geldern

Der Gewerbetreibende ist nicht befugt, sich im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit nach § 34k Absatz 1 der Gewerbeordnung Eigentum oder Besitz an Geldern des Darlehensnehmers zu verschaffen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.