§ 7 DarlehensV — Vergleiche, Veränderungen von Ansprüchen

Der Abschluss von Vergleichen sowie die Stundung, Niederschlagung und der Erlass von Ansprüchen richten sich nach den §§ 58 und 59 der Bundeshaushaltsordnung.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.