§ 14 DarlehensV — Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Absatz 1 Nummer 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 12 Absatz 1 Nummer 4 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.