Anlage DachAusbV — (zu § 3 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Dachdecker und zur Dachdeckerin

(Fundstelle: BGBl. I 2016, 999 - 1011)

Abschnitt A: schwerpunktübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.

Nr.Teil des

AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde

Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte

in Wochen im

1. bis 18.

Monat19. bis 36.

Monat

1234

1Einrichten, Sichern und

Räumen von Baustellen

(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)

a)

Eignung der Verkehrswege beurteilen und Maßnahmen zur Nutzung ergreifen

b)

Arbeitsplatz auf der Baustelle einrichten, sichern, unterhalten und räumen und ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen

c)

persönliche Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen

d)

Arbeits- und Schutzgerüste aufbauen, unterhalten und abbauen

e)

Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen

f)

Förder- und Transportgeräte aufbauen, bedienen und abbauen sowie Lastaufnahme- und Anschlagmittel einsetzen

g)

Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unterhalten

h)

Belüftung von Arbeitsplätzen in geschlossenen Räumen sicherstellen

i)

Gefahrstoffe erkennen, mögliche Gefahren, insbesondere durch Freileitungen und in Betrieb befindliche Maschinen und Anlagen, abschätzen und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ergreifen

j)

Maßnahmen des Naturschutzes bei Dächern und Außenwandbekleidungen ergreifen, insbesondere für Vögel und Fledermäuse

k)

Sofortmaßnahmen bei Arbeitsunfällen ergreifen und Unfallstelle sichern

l)

Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtransport vorbereiten

m)

Abfälle und Verpackungen für den Abtransport vorbereiten und einer sortenreinen Entsorgung zuführen

n)

Baustellen übergeben8

2Auswählen, Prüfen, Lagern und Bearbeiten von Bau-

und Bauhilfsstoffen

(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)

a)

Bau- und Bauhilfsstoffe ermitteln, anfordern, transportieren, auf Verwendbarkeit, Maßhaltigkeit und Formgenauigkeit prüfen und lagern

b)

Oberflächen von Deckunterlagen auf ihre Eignung prüfen

c)

Kunststoffe, insbesondere Thermoplaste, Duromere und Elastomere, sowie bituminöse Werkstoffe, nach ihren Eigenschaften unterscheiden und bearbeiten

d)

Kunststoff- und Bitumenbahnen nach Bezeichnung und Verwendungszweck unterscheiden und schneiden

e)

Klebe-, Anstrich- und Dichtungsmittel, insbesondere für Flüssigabdichtungen, unterscheiden und verarbeiten

6

f)

Deckwerkstoffe, insbesondere Schiefer, Dachplatten, Schindeln, Dachziegel, Dachsteine, Metalle, Kunststoffe, Holz sowie bituminöse Werkstoffe, nach Eigenschaften und Verwendungszweck unterscheiden und bearbeiten

g)

Außenwandbekleidungswerkstoffe, insbesondere Schiefer, Fassadenplatten, Schindeln, keramische Werkstoffe, Metalle, Kunststoffe sowie Holz, nach Eigenschaften und Verwendungszweck unterscheiden und bearbeiten

h)

Dämmstoffe nach Eigenschaften und Verwendungszweck unterscheiden und bearbeiten

3Durchführen von

Messungen und Anwenden von Ergebnissen

(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)

a)

Messgeräte, insbesondere Gliedermaßstäbe, Bandmaße, elektronische Entfernungsmesser, Winkelmesser, Wasser- und Schlauchwaagen, Nivelliergeräte sowie Feuchtemessgeräte, unterscheiden und Messungen durchführen

b)

Arbeitsaufträge und technische Unterlagen anhand von Messergebnissen überprüfen und anpassen2

c)

Messergebnisse nutzen und Berechnungen und Einteilungen durchführen

d)

Messpunkte und Winkel anlegen und sichern

e)

Bauteile einmessen und prüfen2

4Herstellen von

Schornsteinköpfen

(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)

a)

Mörtelgruppen nach Verwendungszweck unterscheiden

b)

Bindemittel und Zuschläge für Mörtel, insbesondere für Mauer-, Putz- und Verstrichmörtel, sowie für Betone auswählen und Mörtel und Betone herstellen

c)

Schornsteinköpfe aus Steinen und Formteilen herstellen

d)

einlagigen Wandputz herstellen

e)

Betonabdeckplatten schalen und Stahlmatten zuschneiden und als Bewehrung mit Abstandshaltern einbauen

f)

Betone einbringen, verdichten und nachbehandeln2

5Be- und Verarbeiten von Holz und Holzwerkstoffen sowie Herstellen von Holzbauteilen

(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)

a)

Holz und Holzwerkstoffe nach dem Verwendungszweck auswählen und lagern

b)

Sortier- und Schnittholzklassen unterscheiden

c)

Maßnahmen des vorbeugenden Holzschutzes durchführen

d)

Holz mit Werkzeugen bearbeiten, insbesondere durch Anreißen, Stemmen, Sägen, Hobeln und Bohren

e)

Verankerungs-, Verbindungs- und Befestigungsmittel für Holz und Holzwerkstoffe auswählen und anwenden und einschlägige Richtlinien beachten2

f)

Holz mit Maschinen, insbesondere mit Kreis-, Band-, Säbel-, Stichsägen, Abricht- und Dickenhobelmaschinen, Kerven-, Oberfräsen und Kettenstemmer, bearbeiten

g)

Holzkonstruktionen, insbesondere für Dachstühle und Fachwerkwände, herstellen

2

h)

Dach- und Wandflächen latten und schalen

i)

Vordeckbahnen auf Schalungen aufbringen

6Durchführen von zusätzlichen regensichernden Maßnahmen bei Dachdeckungen

(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)

a)

Unterdächer, Unterdeckungen und Unterspannungen unterscheiden und herstellen

b)

An- und Abschlüsse bei Unterdächern, Unterdeckungen und Unterspannungen herstellen2

c)

Maßnahmen für regionale Besonderheiten, insbesondere Innenverstrich, Papp- und Strohdocken, einordnen und beurteilen2

7Durchführen von

energetischen Maßnahmen

an Dach und Wand

(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)

a)

Dämmstoffe nach Eigenschaften, Verlegesystemen und Verwendungszweck auswählen

b)

Dämmschichten bei belüfteten und nichtbelüfteten Dachkonstruktionen sowie bei Außenwandbekleidungen unter Berücksichtigung konstruktiver und bauphysikalischer Unterschiede auswählen und einbauen

c)

Dampfsperr- und Luftdichtheitsschichten unterscheiden und einbauen

d)

Vorkehrungen für Ausgleichs- und Installationsebenen von Innenbekleidungen treffen4

e)

Konstruktionen im Bestand unter energetischen Gesichtspunkten des Wärme-, Feuchte-, Schall- und Brandschutzes beurteilen

f)

An- und Abschlüsse unter Berücksichtigung bauphysikalischer Anforderungen herstellen2

8Decken von Dach- und Wandflächen

(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)

a)

Deckwerkstoffe, insbesondere Schiefer, Dachplatten, Schindeln, Dachziegeln, Dachsteine und Bleche, unterscheiden und bearbeiten

b)

Befestigungsmittel unter Berücksichtigung der Deckarten auswählen

c)

Teilbereiche von Dach- und Wandflächen für verschiedene Deckarten einteilen und decken8

d)

Dach- und Wandflächen einteilen und decken, insbesondere mit Schiefer, Dachplatten, Schindeln, Dachziegeln, Dachsteinen und Blechen7

9Bekleiden von Wandflächen

(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)

a)

klein- und großformatige Bekleidungswerkstoffe, insbesondere Faserzement, Verbundwerkstoffplatten, Holz, keramische Platten, Metallelemente und Schiefer, unterscheiden und bearbeiten

b)

Befestigungsmittel und -systeme, insbesondere unter Berücksichtigung der Unterkonstruktion, auswählen

c)

Teilbereiche von Wandflächen für verschiedene Bekleidungsarten einteilen und bekleiden4

d)

Bekleidungen mit offenen und hinterlegten Fugen unterscheiden

e)

Wandflächen einteilen und bekleiden, insbesondere mit Faserzement, Verbundwerkstoffplatten, Holz, keramischen Platten, Metallelementen und Schiefer4

10Abdichten von Dachflächen

und Bauwerken

(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)

a)

Abdichtungsstoffe, insbesondere aus Kunststoffen und bituminösen Werkstoffen, unterscheiden und verarbeiten und Fügetechniken anwenden

b)

Oberflächen der Deckunterlagen auf ihre Eignung für Abdichtungen prüfen

c)

Schichtenfolgen für den Dachaufbau unter Berücksichtigung der Deckunterlagen festlegen

d)

Schichten des Dachaufbaus, insbesondere Dampfsperre, Wärmedämmung und Abdichtungslagen, unter Berücksichtigung der Abdichtungsstoffe verlegen

e)

Oberflächenschutz herstellen, insbesondere Besplittung, Kiesschüttung und Plattenbeläge

f)

Maßnahmen der Bauwerksabdichtung unterscheiden, insbesondere gegen drückendes und nicht drückendes Wasser10

g)

Maßnahmen gegen horizontale Kräfte und zur Windsogsicherung umsetzen

h)

Aufbau und Schichtenfolge von extensiven und intensiven Dachbegrünungen unterscheiden und extensive Dachbegrünungen ausführen

i)

Schichtenaufbau festlegen und Bauwerksabdichtungen gegen nicht drückendes Wasser herstellen4

11Herstellen von

An- und Abschlüssen

(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)

a)

traufseitige, seitliche und firstseitige Anschlüsse bei Dachdeckungen herstellen

b)

Abschlüsse bei Dachdeckungen herstellen, insbesondere Traufe, Ortgang und First

c)

Anschlüsse bei Abdichtungen herstellen, insbesondere von Durchdringungen

d)

Abschlüsse bei Dachabdichtungen herstellen, insbesondere Dachrandabschlüsse

e)

untere, seitliche und obere Anschlüsse bei Außenwandbekleidungen herstellen

f)

Abschlüsse bei Außenwandbekleidungen herstellen, insbesondere Gebäudeaußen- und -innenecken6

12Anbringen und Einbauen

von Bestandteilen von

äußeren Blitzschutzanlagen

(§ 4 Absatz 2 Nummer 12)

a)

Fangeinrichtungen und Ableitungen für den äußeren Blitzschutz nach technischen Regeln montieren

b)

Einbauteile an Ableitungen anschließen

c)

Bestandteile von äußeren Blitzschutzanlagen mechanisch prüfen, überwachen und instand setzen2

13Montieren und Einbauen

von Energiesammlern und

Energieumsetzern

(§ 4 Absatz 2 Nummer 13)

a)

Energiegewinnungsflächen von Energiesammlern und Energieumsetzern in Dach- und Wandflächen montieren, insbesondere für Solarthermie und Photovoltaik

b)

Formteile für Befestigungen von aufgeständerten und integrierten Anlagen auswählen und montieren2

14Montieren und Einbauen

von Einbauteilen

(§ 4 Absatz 2 Nummer 14)

a)

Montage von Einbauteilen vorbereiten

b)

Belichtungselemente unter Berücksichtigung von baulichen Gegebenheiten, statischen Auswirkungen und Verwendungszweck einbauen, insbesondere Dachflächenfenster, Lichtkuppeln und Dachausstiegsfenster

c)

Belüftungselemente unter Berücksichtigung von baulichen Gegebenheiten und Verwendungszweck einbauen4

d)

Sicherheitseinrichtungen unter Berücksichtigung von baulichen Gegebenheiten, statischen Auswirkungen und Verwendungszweck einbauen, insbesondere Sicherheitsdachhaken, Anschlagsicherungen und Laufanlangen

e)

Schneefangsysteme unter Berücksichtigung von baulichen und regionalen Gegebenheiten sowie statischen Auswirkungen einbauen

f)

Dach- und Wandzubehörteile unter Berücksichtigung von baulichen Gegebenheiten und Verwendungszweck einbauen2

15Einbauen von elektrischen

Komponenten und

Herstellen von elektrischen

Anschlüssen mittels

Steckverbindungen

(§ 4 Absatz 2 Nummer 15)

a)

Sicherheitsregeln für Arbeiten an elektrischen Anlagen anwenden und Unfallverhütungsvorschriften beachten

b)

elektrische Anschlüsse mittels Steckverbindungen herstellen

c)

elektrische Anschlüsse auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen

d)

Mängel feststellen und Maßnahmen zur Behebung veranlassen2

e)

elektrische Einrichtungen und Geräte einbauen und in Betrieb nehmen

f)

mechanische Funktionsprüfungen durchführen2

16Herstellen und Montieren

von Unterkonstruktionen

für hinterlüftete

Außenwandbekleidungen

(§ 4 Absatz 2 Nummer 16)

a)

Aufbau von Unterkonstruktionen entsprechend der Bekleidungsart festlegen

b)

Untergründe prüfen, insbesondere im Hinblick auf die Verankerung von Unterkonstruktionen

c)

Verankerungsmittel nach statischen Vorgaben auswählen2

d)

Komponenten für Unterkonstruktionen zusammenstellen, zuschneiden, bohren und zusammenfügen

e)

Unterkonstruktionen ausrichten und verankern, insbesondere aus Holz und Metallprofilen2

17Anfertigen und Einbauen

von Anlagen zur Ableitung

von Niederschlagswasser

(§ 4 Absatz 2 Nummer 17)

a)

Komponenten von Anlagen zur Ableitung von Niederschlagswasser unter Berücksichtigung zu erwartender Niederschlagsmengen auswählen

b)

Bleche und Profile bearbeiten, insbesondere anreißen, zuschneiden, abkanten, falzen, runden, bördeln, sägen, bohren, feilen, nieten und löten

c)

Rinnenhalter, Dachrinnen, Rohrschellen und Regenfallrohre anbringen

d)

Maßnahmen des Korrosionsschutzes durchführen4

e)

Rinnen und Kehlen aus Metallen und Kunststoffen anfertigen und einbauen, insbesondere innenliegende Rinnen und Aufdachrinnen

f)

Dachgullys und Notentwässerungen unter Berücksichtigung von baulichen Gegebenheiten einbauen und Dachgullys an Innenentwässerung anschließen

g)

Außenentwässerungen an Grundleitung anschließen

h)

Abdeckungen anfertigen und anbringen, insbesondere von Mauerwänden und Schornsteinen

i)

Dehnungsausgleicher herstellen und einbauen

j)

Regenwassernutzungssysteme anschließen4

18Instandhalten von

Dach- und Wandflächen

sowie Durchführen von

Demontagearbeiten

(§ 4 Absatz 2 Nummer 18)

a)

bestehende Sicherheitseinrichtungen auf Funktion überprüfen

b)

Dächer und Außenwandbekleidungen auf Mängel sichtprüfen, beurteilen und Mängel dokumentieren

c)

Wartungsarbeiten nach Vorgabe durchführen, insbesondere Dachrinnen und Dachgullys reinigen sowie Anschlüsse kontrollieren

d)

Schäden feststellen und Ursachen ermitteln

e)

Sofortmaßnahmen zur Gefahrenabwehr und Schadensbegrenzung ergreifen und weitere Maßnahmen veranlassen

f)

Reparaturen von Dachdeckungen, Abdichtungen und Außenwandbekleidungen durchführen

g)

Rückbau von Dachdeckungen, Abdichtungen und Außenwandbekleidungen einschließlich vorhandener Unterkonstruktionen unter Beachtung einschlägiger Vorschriften durchführen3

Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt Dachdeckungstechnik

Lfd.

Nr.Teil des

AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde

Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte

in Wochen im

1. bis 18.

Monat19. bis 36.

Monat

1234

1Decken von

Dach- und Wandflächen

(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)

a)

Deckwerkstoffe unter Berücksichtigung der Deckart bearbeiten

b)

Dachdeckungen ausführen, insbesondere von Walmdächern und zusammengesetzten Dächern

c)

Befestigungen unter Berücksichtigung der Deckarten und Windsogsicherungen ausführen10

2Herstellen von

An- und Abschlüssen

(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)

a)

traufseitige Anschlüsse bei profilierten Dachdeckungen herstellen, insbesondere aus Metallblechen

b)

seitliche Anschlüsse unter Verwendung von Metallblechen herstellen, insbesondere als unterlegte Wandanschlüsse sowie als unterlegte und aufgelegte Nockenanschlüsse

c)

firstseitige Anschlüsse mit Unterkonstruktionen, insbesondere mit Gefälle, unter Verwendung von Metallblechen herstellen

d)

Anschlüsse an aufgehende Bauteile unter Verwendung von Kappleisten und Wandanschlussprofilen herstellen und versiegeln

e)

Ortgänge herstellen, insbesondere unter Verwendung von gekanteten Blechen und Profilen, aufgelegten Gebinden sowie Zahnleisten und Windbrettern aus Holz

f)

Firstdeckungen herstellen, insbesondere Lüfterfirstkonstruktionen sowie Mörtelfirste und aufgelegte Gebinde bei Dachziegeln und Dachsteinen

g)

Gratdeckungen herstellen

h)

Kehldeckungen, insbesondere mit unterlegten Metallkehlen, herstellen und Dachdeckungen anarbeiten

10

3Montieren und Einbauen

von Einbauteilen

(§ 4 Absatz 2 Nummer 14)

a)

Dachöffnungen für den Einbau von Belichtungselementen, insbesondere von Dachflächenfenstern und Dachausstiegsfenstern, unter Berücksichtigung statischer Gegebenheiten herstellen

b)

Belichtungselemente einbauen und an darunterliegende Schichten anschließen, insbesondere unter Berücksichtigung bauphysikalischer Gegebenheiten

c)

individuelle Dachzubehörteile, insbesondere aus Metall, herstellen und einbauen6

Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt Abdichtungstechnik

Lfd.

Nr.Teil des

AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde

Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte

in Wochen im

1. bis 18.

Monat19. bis 36.

Monat

1234

1Abdichten von Dachflächen

und Bauwerken

(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)

a)

Abdichtungsstoffe unter Berücksichtigung des Verwendungszweckes verarbeiten, insbesondere für Flüssigabdichtungen, sowie Beschichtungstechniken anwenden

b)

Untergründe für Flüssigabdichtungen prüfen und vorbereiten

c)

Flüssigabdichtungen durchführen, insbesondere unter Verwendung von Vlieseinlagen oder Armierungsvliesen

d)

Gefälledämmungen nach Plan verlegen

e)

Dachflächen für intensive Dachbegrünungen vorbereiten

f)

Bauwerke gegen Bodenfeuchtigkeit und von außen drückendes Wasser abdichten

g)

Bewegungsfugen herstellen und abdichten

h)

Wartungswege für externe technische Einrichtungen anlegen10

2Herstellen von

An- und Abschlüssen

(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)

a)

Anschlüsse bei Dachabdichtungen herstellen, insbesondere Wand-, Terrassentür-, Schornstein- und Lichtkuppelanschlüsse

b)

Anschlüsse an Rohrdurchführungen, Dachabläufen und externen technischen Einrichtungen herstellen

c)

Anschlüsse an aufgehende Bauteile unter Verwendung von Kappleisten und Wandanschlussprofilen herstellen und versiegeln

d)

Anschlüsse bei Abdichtungen gegen Bodenfeuchtigkeit und von außen drückendes Wasser herstellen

e)

bewegliche und starre Dachrandabschlüsse sowie Dachrandabschlüsse mit vorgehängten Rinnen herstellen

8

3Montieren und Einbauen

von Einbauteilen

(§ 4 Absatz 2 Nummer 14)

a)

Dachöffnungen für den Einbau von Belichtungselementen, insbesondere von Lichtkuppeln und Dachausstiegen, vorbereiten

b)

Belichtungselemente einbauen und an darunterliegende Schichten anschließen, insbesondere unter Berücksichtigung bauphysikalischer Gegebenheiten8

Abschnitt D: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt Außenwandbekleidungstechnik

Lfd.

Nr.Teil des

AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde

Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte

in Wochen im

1. bis 18.

Monat19. bis 36.

Monat

1234

1Herstellen und Montieren

von Unterkonstruktionen

für hinterlüftete Außenwand-

bekleidungen

(§ 4 Absatz 2 Nummer 16)

a)

Halterungen für Unterkonstruktionen aus Metallprofilen unter Berücksichtigung von Fest- und Gleitpunkten sowie Verlegeplänen und statischen Vorgaben verankern und montieren und thermische Trennungen beachten

b)

Trag- und Wandprofile an Halterungen ausrichten und befestigen, insbesondere mit Schrauben und Nieten

c)

Maßnahmen zum Wärme-, Schall- und Brandschutz umsetzen6

2Decken von

Dach- und Wandflächen

(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)

a)

Befestigungsmittel unter Berücksichtigung der Wanddeckarten auswählen

b)

Wanddeckungen, insbesondere mit Schiefer, Dach- und Fassadenplatten, einteilen und ausführen2

3Bekleiden von Wandflächen

(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)

a)

Befestigungsmittel unter Berücksichtigung des Bekleidungswerkstoffes auswählen

b)

großformatige Bekleidungen mit offenen und hinterlegten Fugen, insbesondere mit Faserzement, Verbundwerkstoffplatten und Metallelementen, herstellen10

4Herstellen von

An- und Abschlüssen

(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)

a)

Unterkonstruktionen hinsichtlich der Wanddurchdringungen, insbesondere an Fenstern und Türen, anpassen

b)

Anschlüsse bei Wanddeckungen sowie Bekleidungen mit offenen und hinterlegten Fugen herstellen

c)

Unterkonstruktionen hinsichtlich der Wandabschlüsse anpassen, insbesondere an Gebäudeaußen- und -innenecken, Giebelschrägen sowie an obere und untere Abschlüsse

d)

Abschlüsse bei Wanddeckungen sowie Bekleidungen mit offenen und hinterlegten Fugen herstellen6

e)

vorhandene Bewegungsfugen der Wand beachten, insbesondere Unterkonstruktionen und Bekleidungen anpassen

5Montieren und Einbauen

von Einbauteilen

(§ 4 Absatz 2 Nummer 14)

a)

Profile zum Schutz von Zu- und Abluftöffnungen, insbesondere vor Insekten und Nagetieren, an Abschlüssen und Durchdringungen montieren

b)

Halterungen für Sonderbauteile, Anschlagsicherungen und Daueranker für Gerüste montieren und an die Bekleidung anschließen2

Abschnitt E: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt Energietechnik an Dach und Wand

Lfd.

Nr.Teil des

AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde

Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte

in Wochen im

1. bis 18.

Monat19. bis 36.

Monat

1234

1Montieren und Einbauen

von Energiesammlern

und Energieumsetzern

(§ 4 Absatz 2 Nummer 13)

a)

Kleinwindkraftanlagen unterscheiden

b)

Vorbereiten der Montage und des Einbaus von aufgeständerten Anlagen

aa)

Planungsunterlagen mit den baulichen Gegebenheiten vor Ort abgleichen, insbesondere Lage der Verankerungspunkte und Eignung des Dachaufbaus prüfen

bb)

Unterkonstruktionen einschließlich Stützen und Verankerungen für Energiegewinnungsflächen von Energiesammlern und Energieumsetzern in Dach- und Wandflächen herstellen, insbesondere für Solarthermie und Photovoltaik

c)

Vorbereiten der Montage und des Einbaus von integrierten Anlagen

aa)

Planungsunterlagen mit den baulichen Gegebenheiten vor Ort abgleichen, insbesondere hinsichtlich der zusätzlich regensichernden Maßnahmen

bb)

bestehende Unterkonstruktionen für Energiegewinnungsflächen von Energiesammlern und Energieumsetzern in Dach- und Wandflächen anpassen, insbesondere für Solarthermie und Photovoltaik

d)

Fertigstellen von Anlagen an Dach und Wand

aa)

Komponenten zu Energiegewinnungsanlagen zusammenführen und montieren

bb)

Kabel- und Leitungsführungen verlegen sowie Steck- und Schraubverbindungen herstellen

cc)

Wartungswege bei Dachabdichtungen anlegen

dd)

Funktionsprüfungen auch unter Einbeziehung anderer Gewerke durchführen18

2Herstellen von

An- und Abschlüssen

(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)

a)

Anschlüsse bei Kabel- und Rohrdurchführungen herstellen sowie Fertigbauteile für Kabel- und Rohrdurchführungen einbauen

b)

Stützen und Verankerungen in Dachdeckungen, Dachabdichtungen und Außenwandbekleidungen unter Berücksichtigung von baulichen Gegebenheiten anschließen

c)

traufseitige, seitliche und firstseitige Anschlüsse bei integrierten Anlagen in Dachdeckungen herstellen sowie untere, seitliche und obere Anschlüsse bei Außenwandbekleidungen herstellen8

Abschnitt F: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt Reetdachtechnik

Lfd.

Nr.Teil des

AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde

Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte

in Wochen im

1. bis 18.

Monat19. bis 36.

Monat

1234

1Decken von

Dach- und Wandflächen

(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)

a)

Deckwerkstoffe, insbesondere Reet, auf Verwendbarkeit prüfen und nach Anwendungsbereich sortieren

b)

Befestigungstechniken festlegen und Befestigungsmittel auswählen

c)

Deckunterlage unter Berücksichtigung eines ausreichend dimensionierten Belüftungsquerschnitts herstellen

d)

Dachflächen, auch in unterschiedlichen Formen, mit Reet decken, insbesondere durch Binden, Schrauben und Nähen12

2Herstellen von

An- und Abschlüssen

(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)

a)

traufseitige Anschlüsse herstellen, insbesondere aus Metallblechen

b)

seitliche Anschlüsse unter Verwendung von Metallblechen herstellen, insbesondere als Nockenanschlüsse

c)

firstseitige Anschlüsse mit Unterkonstruktionen, auch mit Gefälle, unter Verwendung von Metallblechen herstellen

d)

Anschlüsse an aufgehende Bauteile unter Verwendung von Kappleisten und Wandanschlussprofilen herstellen und versiegeln

e)

Traufdeckungen unter Beachtung des Knieppunktes herstellen

f)

Ortgangdeckungen unter Beachtung des Knieppunktes herstellen

g)

Firstdeckungen unter Berücksichtigung von Abluft-öffnungen herstellen, insbesondere als Heidefirste und Kappfirste

h)

Grat- und Kehldeckungen herstellen10

3Montieren und Einbauen

von Einbauteilen

(§ 4 Absatz 2 Nummer 14)

a)

Dachöffnungen für den Einbau von Belichtungselementen, insbesondere Dachflächenfenster, unter Berücksichtigung statischer Gegebenheiten herstellen

b)

Belichtungselemente einbauen und, insbesondere unter Berücksichtigung bauphysikalischer Gegebenheiten, an darunterliegende Schichten anschließen

c)

individuelle Dachzubehörteile, insbesondere aus Metall, herstellen und einbauen4

Abschnitt G: schwerpunktübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.

Nr.Teil des

AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde

Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte

in Wochen im

1. bis 18.

Monat19. bis 36.

Monat

1234

1Berufsbildung, Arbeits-

und Tarifrecht

(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)

a)

Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung

b)

gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen

c)

Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

d)

wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

e)

wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend

der gesamten

Ausbildung

2Aufbau und Organisation

des Ausbildungsbetriebes

(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)

a)

Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern

b)

Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären

c)

Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen

d)

Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben

3Sicherheit und Gesundheits-

schutz bei der Arbeit

(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)

a)

Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen

b)

berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden

c)

Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten

d)

Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

4Umweltschutz

(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere

a)

mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

b)

für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden

c)

Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen

d)

Abfälle vermeiden und Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

5Betriebliche und technische

Kommunikation

(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)

a)

Betriebs- und Arbeitsanweisungen sowie Richtlinien des Dachdeckerhandwerks handhaben und umsetzen

b)

technische Unterlagen, insbesondere Skizzen und Zeichnungen, lesen, erstellen und anwenden

c)

Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen und kulturelle Unterschiede berücksichtigen

d)

Arbeiten im Team planen und durchführen2

e)

Verlegepläne anwenden

f)

Aufmaße anfertigen

g)

branchenübliche Software sowie betriebsspezifische Kommunikations- und Informationssysteme nutzen

h)

Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit anwenden4

6Kundenorientierte

Kommunikation

(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)

a)

durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum Betriebserfolg beitragen

b)

Kundenanforderungen bei der Durchführung von Aufträgen beachten und umsetzen2

c)

Kundenwünsche ermitteln, auf Umsetzbarkeit prüfen, mit dem betrieblichen Leistungsangebot vergleichen und Aufwand abschätzen

d)

Kundenbeanstandungen entgegennehmen und beurteilen und Maßnahmen zur Bearbeitung ergreifen

e)

Kunden über Wartungsintervalle informieren, insbesondere über Reinigungsmaßnahmen an Energiegewinnungsanlagen, über Möglichkeiten von energiesparenden Maßnahmen sowie über erforderliche Instandhaltungsmaßnahmen und Serviceleistungen4

7Planen und Vorbereiten

von Arbeitsabläufen

(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)

a)

Auftragsunterlagen auf Vollständigkeit prüfen

b)

Zeitaufwand und personelle Unterstützung zur Durchführung von Arbeitsaufträgen abschätzen

c)

Arbeitsschritte unter Berücksichtigung von betrieblichen Abläufen, wirtschaftlichen und terminlichen Vorgaben sowie technischen Unterlagen planen und dokumentieren

d)

Aufgaben selbständig und im Team planen und dabei effektiven Einsatz von Werkzeug und Material berücksichtigen

e)

Leistungen anderer Gewerke bei der Planung einbeziehen und Vorleistungen berücksichtigen4

8Handhaben und Warten

von Werkzeugen,

Geräten und Maschinen

(§ 4 Absatz 3 Nummer 8)

a)

Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen nach Materialbeschaffenheit und Einsatzgebieten auswählen, anfordern, transportieren, lagern und einsetzen

b)

Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung von Sicherheitsbestimmungen, einschlägigen Richtlinien und Herstellervorgaben einrichten, prüfen und bedienen

c)

Werkzeuge, Geräte und Maschinen pflegen und Wartungspläne einhalten

d)

Störungen erkennen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen

e)

vorbeugende Instandhaltung durchführen, insbesondere Verschleißteile kontrollieren, austauschen oder Austausch veranlassen2

9Umgehen mit

Gefahr- und Werkstoffen

(§ 4 Absatz 3 Nummer 9)

a)

Gefahrstoffe erkennen und unterscheiden

b)

berufsspezifische Arbeitsanweisungen beim Umgang mit Gefahr- und Werkstoffen anwenden

c)

Gefahr- und Werkstoffe lagern

d)

Maßnahmen zur Entsorgung von Gefahrstoffen ergreifen4

10Durchführen von

qualitätssichernden

Maßnahmen

(§ 4 Absatz 3 Nummer 10)

a)

Normen und Richtlinien zur Sicherung der Qualität beachten

b)

Prüfmittel auswählen, deren Einsatzfähigkeit feststellen und betriebliche Prüfvorschriften anwenden

c)

Bauteile und Baustoffe auf Maßhaltigkeit, Dichtigkeit und sichere Verbindungen unter Berücksichtigung von Toleranzbereichen prüfen

d)

Vorgesetzte und Kunden über Störungen informieren sowie Lösungsvorschläge aufzeigen

e)

Bedeutung von kontinuierlicher Fort- und Weiterbildung zur Qualitätssicherung erkennen2

f)

Fehler und Störungen feststellen und Fehlerursachen ermitteln

g)

Maßnahmen zur Fehler- und Störungsbeseitigung ergreifen

h)

zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen

i)

Zwischen- und Endkontrollen anhand von Arbeitsaufträgen durchführen und Arbeitsergebnisse dokumentieren4

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.