§ 5 DüngMSaatG
Die Vorschriften der §§ 18 und 19a der Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung vom 26. Mai 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 302) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Zwangsvollstreckung vom 24. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1070) sind auf die Zwangsvollstreckung wegen Forderungen der in § 1 bezeichneten Art in die dem Pfandrecht unterliegenden Früchte nicht anzuwenden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.