§ 4 DüngMSaatG
Das Pfandrecht erlischt mit dem 1. April des auf die Ernte folgenden Jahres, wenn es nicht vorher gerichtlich, insbesondere nach § 805 der Zivilprozeßordnung, geltend gemacht worden ist.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.