§ 19 ContStifG — Finanzielle Ausstattung
Für Maßnahmen nach diesem Abschnitt sind zu verwenden
1.
die Erträge aus den Mitteln nach § 4 Absatz 1 Nummer 5;
2.
die Mittel nach § 4 Absatz 1 Nummer 6 und die daraus erzielten Erträge;
3.
Zuwendungen nach § 4 Abs. 2, soweit nicht die oder der Zuwendende etwas anderes bestimmt hat.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.