§ 19 ContStifG — Finanzielle Ausstattung

Für Maßnahmen nach diesem Abschnitt sind zu verwenden

1.

die Erträge aus den Mitteln nach § 4 Absatz 1 Nummer 5;

2.

die Mittel nach § 4 Absatz 1 Nummer 6 und die daraus erzielten Erträge;

3.

Zuwendungen nach § 4 Abs. 2, soweit nicht die oder der Zuwendende etwas anderes bestimmt hat.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.