§ 9 ChemikAusbV 2009 — Gewichtungs- und Bestehensregelungen

(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1. Prüfungsbereich Verfahrens- und

produktionstechnische Arbeit20 Prozent,

2. Prüfungsbereich Verfahrenstechnik5 Prozent,

3. Prüfungsbereich Messtechnik5 Prozent,

4. Prüfungsbereich Anlagentechnik10 Prozent,

5. Prüfungsbereich Produktions- oder

Verarbeitungsprozess30 Prozent,

6. Prüfungsbereich Produktionstechnik15 Prozent,

7. Prüfungsbereich Prozessleittechnik5 Prozent,

8. Prüfungsbereich Wirtschafts- und

Sozialkunde10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.

im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,

2.

im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,

3.

im Prüfungsbereich Produktions- oder Verarbeitungsprozess und im Prüfungsbereich Produktionstechnik jeweils mit mindestens „ausreichend“,

4.

in mindestens einem der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“ und

5.

in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“bewertet worden sind.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.