§ 9 ChemikAusbV 2009 — Gewichtungs- und Bestehensregelungen
(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1. Prüfungsbereich Verfahrens- und
produktionstechnische Arbeit20 Prozent,
2. Prüfungsbereich Verfahrenstechnik5 Prozent,
3. Prüfungsbereich Messtechnik5 Prozent,
4. Prüfungsbereich Anlagentechnik10 Prozent,
5. Prüfungsbereich Produktions- oder
Verarbeitungsprozess30 Prozent,
6. Prüfungsbereich Produktionstechnik15 Prozent,
7. Prüfungsbereich Prozessleittechnik5 Prozent,
8. Prüfungsbereich Wirtschafts- und
Sozialkunde10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
3.
im Prüfungsbereich Produktions- oder Verarbeitungsprozess und im Prüfungsbereich Produktionstechnik jeweils mit mindestens „ausreichend“,
4.
in mindestens einem der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“ und
5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“bewertet worden sind.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.