§ 3 ChemikAusbV 2009 — Struktur der Berufsausbildung

Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.

Pflichtqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 1 bis 14,

2.

vier vom Ausbildenden festzulegende Wahlqualifikationen der Auswahlliste nach § 4 Absatz 2 Abschnitt II Nummer 1 bis 20; dabei ist mindestens eine Wahlqualifikation aus Nummer 1 bis 8 zu wählen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.