§ 3 ChemikAusbV 2009 — Struktur der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung gliedert sich in:
1.
Pflichtqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 1 bis 14,
2.
vier vom Ausbildenden festzulegende Wahlqualifikationen der Auswahlliste nach § 4 Absatz 2 Abschnitt II Nummer 1 bis 20; dabei ist mindestens eine Wahlqualifikation aus Nummer 1 bis 8 zu wählen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.