§ 9 ChemBioLackAusbV 2009 — Gewichtungs- und Bestehensregelung
(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1.Prüfungsbereich Herstellen und
Charakterisieren von Produkten
17,5 Prozent,
2.Prüfungsbereich Allgemeine und
Präparative Chemie
17,5 Prozent,
3.Prüfungsbereich
Prozessorientiertes Arbeiten
27,5 Prozent,
4.Prüfungsbereich Analytische
Chemie und Wahlqualifikationen
27,5 Prozent,
5.Prüfungsbereich Wirtschafts- und
Sozialkunde
10,0 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
3.
im Prüfungsbereich Prozessorientiertes Arbeiten sowie im Prüfungsbereich Analytische Chemie und Wahlqualifikationen jeweils mit mindestens „ausreichend“ und
4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“bewertet worden sind.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.