§ 9 ChemBioLackAusbV 2009 — Gewichtungs- und Bestehensregelung

(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.Prüfungsbereich Herstellen und

Charakterisieren von Produkten

17,5 Prozent,

2.Prüfungsbereich Allgemeine und

Präparative Chemie

17,5 Prozent,

3.Prüfungsbereich

Prozessorientiertes Arbeiten

27,5 Prozent,

4.Prüfungsbereich Analytische

Chemie und Wahlqualifikationen

27,5 Prozent,

5.Prüfungsbereich Wirtschafts- und

Sozialkunde

10,0 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.

im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,

2.

im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,

3.

im Prüfungsbereich Prozessorientiertes Arbeiten sowie im Prüfungsbereich Analytische Chemie und Wahlqualifikationen jeweils mit mindestens „ausreichend“ und

4.

in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“bewertet worden sind.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.