§ 1 ChemBioLackAusbV 2009 — Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe

Die Ausbildungsberufe

1.

Chemielaborant/Chemielaborantin,

2.

Biologielaborant/Biologielaborantin,

3.

Lacklaborant/Lacklaborantin,werden nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.