§ 1 ChemBioLackAusbV 2009 — Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
Die Ausbildungsberufe
1.
Chemielaborant/Chemielaborantin,
2.
Biologielaborant/Biologielaborantin,
3.
Lacklaborant/Lacklaborantin,werden nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.